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Steuerinformationen Juli / August 2010 Bewirtungskosten: Bewirtung bei Einstand und Ausstand steuerlich absetzbarNormalerweise sind Aufwendungen für die Bewirtung anlässlich persönlicher Ereignisse steuerlich nicht absetzbar, z. B. bei Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag - und bisher auch bei Einstand und Ausstand. Weil in diesen Fällen die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, sind sie privat veranlasst und keine Werbungskosten. Denn es handelt sich um "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG). AKTUELL aber hat jetzt das Finanzgericht München die Bewirtungskosten beim Ausstand als Werbungskosten anerkannt. Ebenfalls anerkannt wurden die Kosten für eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter an der neuen Arbeitsstelle, die gleichzeitig als Einstand gedacht war. Dies soll dann gelten, wenn kein privater Charakter erkennbar ist, also ausschließlich Berufskollegen, Mitarbeiter und ggf. Geschäftspartner bewirtet werden (FG München vom 21.7.2009, 6 K 2907/08). Die Finanzrichter weisen die Ansicht des Finanzamtes zurück und betonen ausdrücklich, dass "die Bewirtungsanlässe 'Einstand' und 'Ausstand' dem beruflichen Bereich zuzuordnen sind, denn eine Versetzung ist maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst". Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person zusammenhing, so folge daraus keine private Veranlassung. Erst kürzlich hatte das Finanzgericht Hamburg die Bewirtungskosten anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand als Werbungskosten anerkannt - also ebenfalls eine Art Ausstand. Die Richter begründeten dies damit, dass der Abschied in den Ruhestand zwar ein persönliches Ereignis sei, doch er sei in erster Linie der letzte Akt der Berufstätigkeit und damit beruflich veranlasst (FG Hamburg vom 24.6.2009, EFG 2009 S. 1633). STEUERRAT: Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - bloß zu 70 % absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice genügt. Mehr Informationen bietet unser Beitrag Ausgaben für Bewirtung. Doppelte Haushaltsführung: Auch bei Wegzug zur Lebensgefährtin abzugsfähigBeziehen Ledige gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin oder ihrem Lebensgefährten eine Wohnung außerhalb des Arbeitsortes und begründen in der bisherigen Wohnung einen Zweithaushalt, so hat das Finanzamt bisher eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Denn hier wurde der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt. Die berufliche Veranlassung wurde verneint, weil die Gründung des gemeinsamen Hausstandes von dem Wunsch nach Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung geprägt sei. Bisher wurde bei Ledigen eine doppelte Haushaltsführung nur dann ab der Eheschließung anerkannt, wenn Unverheiratete zunächst an verschiedenen Orten wohnten, dort arbeiteten und eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machten. Diese Regelung aber war auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung vom Arbeitsort in eine Wohnung der Lebensgefährtin verlegt wird und die bisherige Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnung weitergenutzt wird (BFH-Urteil vom 10.3.2010, VI R 47/09). Grundlage für diese erfreuliche Entscheidung ist die geänderte Rechtsprechung des BFH: Jetzt wird auch bei Wegverlegung der Hauptwohnung aus privaten Gründen - z. B. in die Hauptwohnung der Lebensgefährtin zwecks Zusammenleben - eine doppelte Haushaltsführung begründet und steuerlich anerkannt (BFH-Urteile vom 5.3.2009, BStBl. 2009 II S. 1012 und 1018). STEUERRAT: Die Kosten für den Umzug vom Arbeitsort in die neue Hauptwohnung bei der Lebensgefährtin können Sie leider nicht als Werbungskosten absetzen, denn der Umzug ist privat veranlasst. Weitere Erläuterungen finden Sie im Beitrag Wann eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird. Künstliche Befruchtung: Kosten auch für eine heterologe Insemination absetzbar?Bei ungewollter Kinderlosigkeit versuchen viele Paare, ihren Kinderwunsch im Wege der künstlichen Befruchtung zu realisieren. Die Kosten dafür gehen ordentlich ins Geld, denn die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur für drei Versuche jeweils 50 % der Kosten - und auch nur dann, wenn die Partner verheiratet sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (§ 27a SGB V). Bei der Frage, ob die nicht erstatteten Kosten steuerlich absetzbar sind, machen die Finanzämter einen feinen Unterschied: - Ist die Ehefrau empfängnisunfähig, dient die künstliche Befruchtung als Heilbehandlung der Krankheit. Denn durch die künstliche Befruchtung der Eizellen der Frau mit dem Samen ihres Ehemannes werden die Folgen des anormalen Körperzustandes überwunden (sog. homologe Insemination). Deshalb sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar (BFH-Urteil vom 18.6.1997, BStBl. 1997 II S. 805). - Ist der Ehemann zeugungsunfähig, dient die künstliche Befruchtung nicht als Heilbehandlung der Krankheit, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Wenn nämlich Eizellen einer gesunden Frau mit Samen eines fremden Mannes befruchtet werden, wird dadurch nicht die Zeugungsunfähigkeit des Mannes überwunden (sog. heterologe Insemination). Deshalb werden in diesem Fall die Aufwendungen steuerlich leider nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 18.5.1999, BStBl. 1999 II S. 761). AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht - in Abweichung von der BFH-Rechtsprechung - entschieden, dass auch die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung (mit dem Samen eines fremden Mannes) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar sind, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (FG Niedersachsen vom 5.5.2010, 9 K 231/07). Der Fall: Der Ehemann litt unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er war aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma war auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden. Die Entscheidung: Die nach erfolgloser homologer Befruchtung durchgeführte heterologe Insemination ist Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Mannes abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen - die ungewollte Kinderlosigkeit der Eheleute - abzumildern. Daher sind die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten (für Medikamente, Behandlung und Fahrten) aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend entschieden. STEUERRAT: Nach neuerer BFH-Rechtsprechung sind die Kosten einer künstlichen Befruchtung ebenfalls bei Frauen absetzbar, die unverheiratet sind, aber in einer festen Partnerschaft leben. Und zwar für eine homologe Insemination mit dem Samen des Partners (BFH-Urteil vom 10.5.2007, BStBl. 2007 II S. 871). Weitere Informationen finden Sie in unserem neuen Beitrag Krankheitskosten: Künstliche Befruchtung. Heimunterbringung: Wenn der gesunde dem kranken Partner ins Wohnstift folgtImmer öfter hört man von Ehepaaren, die im Alter gemeinsam in ein Altenheim oder in ein Wohnstift übersiedeln. Grund dafür sind Gebrechlichkeit, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Und wenn ein Ehepartner wegen Pflegebedürftigkeit in ein Wohnstift mit Pflegeabteilung wechselt, kommt es vor, dass der gesunde Ehegatte ihm dorthin folgt und ebenfalls im Wohnstift ein Appartement bezieht. Der bisherige Haushalt wird aufgegeben. Die Frage ist dann, ob auch die Heimkosten für den gesunden Ehepartner als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Heimkosten für den gesunden Ehegatten, der seinem pflegebedürftigen Partner in ein Wohnstift folgt, nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind. Der Grund dafür ist, dass die Aufwendungen nicht aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09). -
Die Heimkosten entstehen für den gesunden
Ehegatten (die Ehefrau) nicht deshalb aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig, weil sich der Ehepartner (der Ehemann)
wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in dem Pflegeheim aufhält. Für diesen
ist der Aufenthalt im Pflegeheim ein krankheitsbedingtes unabwendbares Ereignis.
Wenn aber die Ehefrau dem Mann in das Wohnstift folgt, beruht dies nicht auf
einem solchen unabwendbaren Ereignis, sondern auf einem freien
Willensentschluss. -
Die Heimkosten entstehen auch nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig:
Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn es eine gesetzliche Pflicht gäbe, dass der gesunde
Ehepartner den kranken Partner in das Wohnstift begleitet: Die ist aber nicht
der Fall. Auch gibt es für Eheleute keine Pflicht zum räumlichen Zusammenleben. -
Die Heimkosten sind ferner nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig: Ein
sittliches Gebot wäre nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl
billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem
solchen Umzug verpflichtet sehen kann. Diese
Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar ist es verständlich, dass sich die Ehefrau
entschieden hat, mit ihrem Ehemann in das Wohnstift zu übersiedeln. Sittlich
verpflichtet hierzu war sie indessen nicht. Nach Auffassung des BFH erwartet
die Gesellschaft nicht, dass ein gesunder Ehegatte den bisher gemeinsam
geführten Hausstand aufgibt und seinen kranken bzw. pflegebedürftigen
Ehepartner in ein Alters- oder Pflegeheim begleitet. Da in einem solchen Fall der bisherige gemeinsame Haushalt meistens
aufgelöst wird, ist die Frage, ob das Finanzamt eine Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnkosten auf
die Heimkosten des pflegebedürftigen Ehegatten anrechnen darf? Ja, eine Haushaltsersparnis von 8 004 EUR (im Jahre 2010) wird auch dann angerechnet, wenn mit dem pflegebedürftigen Ehegatten der Ehepartner in ein Wohnstift übersiedelt, dort ein separates Appartement bezieht und beide deshalb ihren gemeinsamen Haushalt auflösen. In diesem Fall werden die abzugsfähigen Heimkosten des pflegebedürftigen Ehegatten um die Haushaltsersparnis gekürzt. Dies ist deshalb bitter, weil der gesunde Ehegatte im Wohnstift einen neuen Haushalt begründet, hierfür höhere Kosten als für die bisherige Wohnung zahlen muss und diese Kosten nicht steuerlich absetzen kann (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09). Mehr Infos finden Sie im Beitrag Heimunterbringung: Wohnen im Pflegeheim, Behindertenheim, Altenheim. Nach dem Abitur: Falle bei kurzfristiger Beschäftigung kennen und vermeiden!Aufpassen müssen Kinder, die nach dem Abitur für zwei Monate jobben: Eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Monatslohn von mehr als 400 EUR ist nur dann in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ob dies Fall ist, richtet sich nach der anschließend beabsichtigten Tätigkeit: - Teilt der Abiturient bzw. die Abiturientin dem Arbeitgeber mit, er/sie beabsichtige nach der Beschäftigung ein Studium an der Universität oder Fachhochschule aufzunehmen, ist die Beschäftigung nicht "berufsmäßig". Also werden keine Sozialabgaben einbehalten. - Sagt der Abiturient bzw. die Abiturientin aber, dass er/sie eine Lehre beginnen werde, ist die Tätigkeit leider als "berufsmäßig" anzusehen, sodass der Arbeitgeber Sozialabgaben einbehalten muss. Bei der anschließenden Lehre handelt es sich nämlich um ein Ausbildungsdienstverhältnis. - Wird der Abiturient nach der Beschäftigung seinen Wehr- oder Zivildienst antreten, erfolgt wiederum kein Abzug von Sozialabgaben. Das gilt sogar auch dann, wenn er sich bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit verpflichten will. - Will der Abiturient bzw. die Abiturientin aber nach der Beschäftigung ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, werden ebenfalls Sozialabgaben einbehalten. Dies gilt leider auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie im Beitrag Beschäftigung von Schülern und Schulabgängern. Zivildienst: Wann Zivildienstleistende einen Monat länger Kindergeld bekommenFür Kinder, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben und nach dem 25. Lebensjahr (bis 2006: 27. Lebensjahr) immer noch in Berufsausbildung sind (z. B. Studium, Meisterprüfung, Fachschule) oder die nach dem 21. Lebensjahr arbeitslos sind, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge - und zwar längstens für die Dauer des vormals geleisteten Dienstes. Interessant ist nun eine feine Spitzfindigkeit für Zivildienstleistende, die ihren Dienst vor dem 1. Mai 2008 begonnen hatten: Während Wehrpflichtige stets zum Monatsersten einberufen wurden, wurden Zivildienstpflichtige zum ersten Werktag einberufen, falls der Monatserste ein Samstag oder Sonntag war. Dieser scheinbar banale Unterschied führte jedoch dazu, dass die Eltern für den Monat des Dienstantritts noch Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bekamen (DA 63.3.2.6, Abs. 3, BStBl. 2009 I S. 1062). Die Frage ist, ob dieser eine Monat bei der späteren Verlängerung abgezogen wird. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich für ehemalige Zivildienstleistende die Altersgrenze über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus um die gesamte Dauer des geleisteten Dienstes verlängert, auch wenn der Dienst damals nicht an einem Monatsersten begonnen hatte und deshalb im ersten Monat noch Kindergeld bezogen worden ist. Diese Kinder werden also einen Monat mehr gefördert, es gibt also eine Doppelförderung für einen Monat (BFH-Urteil vom 20.5.2010, III R 4/10). Wenn also der Zivildienst damals 10 Monate gedauert hatte, muss die Familienkasse nach dem 25. Lebensjahr auch bis zu 10 Monate weiter Kindergeld zahlen und das Finanzamt den steuerlichen Kinder- und BEA-Freibetrag - unter Anrechnung des erhaltenen Kindergeldes - berücksichtigen. HINWEIS: Seit dem 1.5.2008 hat das Bundesamt für Zivildienst die Einberufungspraxis der Bundeswehr übernommen und beruft Zivildienstleistende grundsätzlich zum Monatsersten ein. Also beginnt der Zivildienst nun - wie auch der Wehrdienst - immer am Ersten eines Monats, auch wenn er tatsächlich erst später, z. B. am ersten Werktag, angetreten wird. Daher gilt das o.g. BFH-Urteil nicht mehr für Kinder, die ihren Dienst nach dem 1.5.2008 angetreten haben. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag Steuerrat
für Kinder im Wehrdienst oder Zivildienst. Abgeltungsteuer: Wegfall des Steuerprivilegs für Discount-ZertifikateAktienanleihen sind kurzlaufende Schuldverschreibungen mit hoher Verzinsung, bei denen der Emittent am Ende der Laufzeit das Wahlrecht hat, entweder die Anleihe zum Nennwert zurückzuzahlen oder dem Inhaber eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien zu übertragen. Eine abgewandelte Form der Aktienanleihe ist das Discount-Zertifikat. Hier werden keine Zinsen geboten, sondern die Anleihe wird wie ein Zerobond abgezinst. Sie wird zu einem Kurs ausgegeben, der weit unter dem Nennwert liegt. Anders als bei Aktienanleihen wird bei Discount-Zertifikaten weder ein Ertrag zugesichert noch die Rückzahlung des Kapitals garantiert (sog. Vollrisikozertifikat). Wird bei Fälligkeit exakt der Nennwert der Anleihe zurückgezahlt, so ist dieser Vorgang steuerlich unbeachtlich. Erhalten Sie hingegen die Aktien übertragen, so entsteht in Höhe des Differenzbetrages zwischen Anlagebetrag und Kurswert der Aktien ein Verlust. Dieser Verluste konnte bisher als negative Einnahmen mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Bezüglich der Aktienanleihen wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2009 geregelt, dass ab 2009 ein Verlust nicht mehr bei Einbuchung der Aktien realisiert wird, sondern erst bei einer späteren Veräußerung der Aktien. Dann wird der Verkaufserlös dem Anlagebetrag (= Anschaffungskosten der Aktien) gegenübergestellt. Ein Gewinn ist steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer. Ein Verlust kann verrechnet werden - jetzt allerdings nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat das Bundesfinanzministerium Ende 2009 diese Regelung überraschend auch auf Discount-Zertifikate (sog. Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht) ausgeweitet, sofern das Zertifikat nach dem 14.3.2007 erworben wurde und die Einbuchung der Aktien ab dem 1.1.2010 erfolgt (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94, Tz. 104). AKTUELL sieht das Jahressteuergesetz 2010 vor, die Regelung bei Aktienanleihen, d. h. die Steuerneutralität von Aktienübertragungen, auch für Discount-Zertifikate gesetzlich festgeschrieben, sofern die Regelungen zur Abgeltungsteuer bei ihnen Anwendung finden (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG-neu). Die Neuregelung gilt erstmals für Aktien, die ab dem 1.1.2010 geliefert werden (§ 52a Abs. 10 Satz 11 EStG-neu). Wenn
also der Emittent bei Fälligkeit der Zertifikate statt des Nennwertes die im
Kurs gefallenen Aktien ins Depot bucht, kann der entstandene Umtauschverlust nicht mehr als negative
Kapitaleinnahmen sofort mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Vielmehr darf der Verlust erst bei einer späteren Veräußerung der Aktien
ausgeglichen werden, und zwar nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften. Zur
Ermittlung des Verlustes wird der Anlagebetrag des Discount-Zertifikats als
Anschaffungskosten der Aktien zugrunde gelegt. STEUERRAT: Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung bei Vollrisikozertifikaten, die vor dem 15.3.2007 angeschafft wurden oder die vor dem 1.1.2009 angeschafft und vor dem 1.7.2009 eingelöst wurden. Beispiel: Ein Discount-Zertifikat wird im September 2010 fällig. Der Nennwert von 10 000 EUR wird durch Lieferung von Aktien zum Kurs von 8 000 EUR getilgt. Gekauft wurde das Zertifikat zum Preis von 10 500 EUR. Die eingebuchten Aktien werden im Mai 2011 zu 7 000 EUR verkauft.
STEUERRAT: Wollen Sie dieses Ergebnis verhindern, müssen Sie Ihre Discount-Zertifikate kurz vor Fälligkeit verkaufen, sofern sich eine Lieferung in Aktien abzeichnet. Den daraus resultierenden Verlust kann die Bank sofort verrechnen, und zwar im allgemeinen Verlustverrechnungstopf mit allen Kapitalerträgen außer Aktiengewinnen. Weitere
Informationen: Abgeltungsteuer:
Wie Zinsanlagen besteuert werden (siehe Punkt 9). Depot- und Vermögensverwaltung: Kosten bis 2008 in voller Höhe absetzbarFür die Führung eines Depots berechnet die Bank Depotgebühren. Soll das Depot professionell verwaltet werden, sind zusätzlich Verwaltungsgebühren zu zahlen. Im Depot liegen ertragreiche Wertpapiere, aber oftmals auch ertraglose Papiere. Und mit den Anlagen werden nicht nur steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt, sondern auch steuerfreie Wertzuwächse. Deshalb gab es in den letzten Jahren immer wieder Streit darüber, ob die Vermögensverwaltungskosten wegen der ertraglosen Wertpapiere nur anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, ob sie teilweise bei den Kapitaleinkünften und teilweise bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden oder ob sie gar in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass Depot- und Verwaltungsgebühren komplett als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind. Und zwar auch dann, wenn steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) ist nicht nötig, so lange die Absicht zur Erzielung steuerfreier Wertzuwächse nicht im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 24.11.2009, VIII R 11/07 und VIII R 30/07). Das Motiv, mit den Wertpapieren auch steuerfreie Kursgewinne zu erzielen, reicht nicht zur Ablehnung oder Aufteilung der Werbungskosten aus. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Vermögensverwalter konkret angewiesen wird, vorrangig steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren. STEUERRAT: Diese Urteile haben nur Bedeutung für die Jahre bis 2008. Ab 2009 können Werbungskosten nicht mehr bei den Kapitaleinkünften abgesetzt werden. Nur wenn die pauschale Vermögensverwaltungsgebühr auch Transaktionskosten umfasst, kann die Bank 50 % der Jahresgebühr in den Verlustverrechnungstopf einstellen. So wirkt sich wenigstens dieser Teilbetrag steuermindernd aus (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94, Tz. 93 ff.). Weitere Informationen enthält der Beitrag Abgeltungsteuer: Wie Werbungskosten berücksichtigt werden. © Steuerrat24, Postfach 1382, 69496 Hemsbach - www.Steuerrat24.de - Stand 1.7.2010. Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. |